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Verordnungen und Gesetze

Wie Sie wissen, gibt es zahlreiche Gesetze, Verordnungen Rundschreiben u.ä., an die wir Lehrer gebunden sind. Sie finden auf dieser Seite eine Auswahl davon.  Oberstufenspezifisches finden Sie unter MSS

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Navigtionshilfe

 

 

 

 

 

Bildungsstandards

Nawi

Verwaltungsvor-schriften und Verordnungen

Lehrpläne

Urheberrecht

Sonstiges

Bildungsstandards

Bildungsstandards

Vereinbarungen über die Bildungsstandards

Erwartungshorizonte zu den Bildungsstandards

Kompetenzbereiche

Kompetenzbereiche mit Anforderungsbereichen

Beispielaufgaben zu den Bildungsstandards (Übersicht )

Beispielaufgaben zu S. 15 der Bildungsstandards scrollen

Verwaltungsvorschriften und Richtlinien

Dienstordnung für Lehrer

Schulfahrten

Aufsichten

Genehmigung und Einführung von Lehr- und Lernmittel

 

Sonstiges

Lehrpläne

Schulordnung

Ferienregelung

Schulgesetz

neue Stundentafel, sie stärkt die Naturwissenschaften. Ab dem Schuljahr 08/09 stehen in der Orientierungsstufe 7 Wochenstunden Naturwissenschaften zur Verfügung.

 

NAWI

    Den Rahmenlehrplan für das Fach Naturwissenschaften finden Sie auf dem Bildungsserver, ebenso die Liste der derzeit genehmigten Bücher (NAWI-Bücher stehen im PDF weiter unten)

    Beim PZ und auf dem Bildungsserver  sind Handreichungen zu einzelnen Themenfeldern erschienen

    Weitere Informationen zum Fach Naturwissenschaften finden Sie  auf dem Bildungsserver. Für die Lehrkräfte werden spezielle Fortbildungen angeboten

    Der Bildungsserver BW listet einige Unterrichtseinheiten Nawi 5/6 auf.

    Auch Learnline NRW bietet einige geeignete Projekte zu NAWI an.

    Bitte beachten Sie auch das Rundschreiben von MBWJK vom 17.12.07 an die Schulleitungen , in dem steht, dass eine Aufspaltung des Faches Naturwissenschaften in die Einzelfächer nicht möglich ist.

 

Urheberrecht

Auf der Seite der KMK und VdS finden Sie alles Wichtige zum Kopieren aus Schulbüchern. Das Wichtigste daraus:

“Lehrkräfte dürfen künftig kopieren:
 

  • bis zu 12 % eines jeden Werkes, jedoch maximal 20 Seiten. Das gilt wirklich für alle Werke, d.h. auch für Schulbücher, Arbeitshefte, Sach- und Musikbücher.
  • ganze Werke von geringem Umfang (mit Ausnahme von Schulbüchern und sonstigen  Unterrichtsmaterialien).

Vollständig kopiert werden dürfen danach:

  • Musikeditionen mit maximal 6 Seiten,
  • sonstige Druckwerke (außer Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien!) mit maximal 25 Seiten sowie
  • alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.

Zu beachten sind allerdings die folgenden Einschränkungen:

  • Es muss auf den Kopien stets die Quelle angegeben  werden (Buchtitel, Verlag und Autor).
  • Aus jedem Werk darf pro Schuljahr und Klasse nur höchstens in dem oben  beschriebenen Umfang kopiert werden.
  • Zulässig sind nur analoge Kopien. Die digitale  Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien (z.B. per E-Mail) ist schon von Gesetzes wegen nicht gestattet  und wird von der neuen vertraglichen Regelung ebenfalls nicht erfasst.
     
  • Fotokopien für den Schulchor, das Schulorchester oder  -bands usf. (außerhalb des Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlunterrichts) fallen nicht unter  die Regelungen dieses Vertrages. Wenn Kopien für diese Zwecke benöftigt werden, muss beim  Rechteinhaber (in der Regel der Verlag)die Erlaubnis hierzu eingeholt werden.”

Kommentare zu Vervielfältigungen für Unterricht und Prüfungen